Eichpflicht

Nach dem Eichgesetz sind Wasser- und Wärmezähler eichpflichtige Geräte, das heißt die Zähler müssen beglaubigt sein und regelmäßig erneuert werden. Das Jahr der Eichung lässt sich über die gelbe oder weiße Klebemarke auf dem Wasser- oder Wärmezähler erkennen. Die Eichung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum, die sogenannte Eichgültigkeitsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Eichjahres. Nach Ende der Eichfrist muss der Zähler entweder nachgeeicht oder durch neuen beglaubigten Messgerät ausgetauscht werden.

Die Eichfristen betragen für:

Wärmemengenzähler:
Warmwasserzähler:
Kaltwasserzähler:
6 Jahre
6 Jahre
6 Jahre

Gemäß Maß- und Eichgesetz liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn nicht geeichte oder nicht beglaubigte Zähler eingesetzt werden. Dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Des Weiteren ist eine Abrechnung mit Verbrauchswerten, die durch nicht geeichte Zähler erfasst wurden, anfechtbar. Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer verantwortlich. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet §2 des Eichgesetzes.

Wie sieht es mit den Heizkostenverteilern aus?

Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie messen keinen physikalischen Verbrauch, sondern erfassen nur einen relativen Anteil am Gesamtverbrauch. Heizkostenverteiler werden mit einer Batterie betrieben, welche nach ungefähr zehn Jahren verbraucht ist. Deshalb ist es erforderlich die Geräte nach dieser Zeit auszutauschen. Die Batterien sind nicht austauschbar.